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   OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22   

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OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22 (https://dejure.org/2022,12465)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.05.2022 - 2 A 12/22 (https://dejure.org/2022,12465)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. Mai 2022 - 2 A 12/22 (https://dejure.org/2022,12465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992
    Unzulässiger Asylantrag eines in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten; Bestehen eines "regelmäßigen" Abschiebungsverbots; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
    Keine Zulassung der Berufung mangels grundsätzlich bedeutsamer Frage der Rechtssache

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).(Rn.10).

    [vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).(Rn.10).

    [vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).(Rn.10).

    [vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 11 A 1625/21

    Rechtsschutz eines syrischen Flüchtlings mit Aufenthaltserlaubnis für Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    [vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 - 11 A 1625/21.A -, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, "nicht vulnerablen" und arbeitsfähigen Frau].
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    [vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Auszug aus OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22
    [vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)] Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • OVG Saarland, 05.06.2023 - 2 A 14/23

    Nachbarschutz gegen freiberufliche Tätigkeit im reinen Wohngebiet

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, juris, wonach eine Rechtssache keine "grundsätzlich" bedeutsame Frage aufwirft, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer weiteren abstrakten Klärung nicht zugänglich ist] Alles Weitere ist eine Frage des Einzelfalls, deswegen nicht "grundsätzlich" im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann daher eine Zulassung insoweit von vorneherein nicht rechtfertigen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2022 - 3 L 198/21

    Sachaufklärungspflichtverletzung als Verfahrensmangel im

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK führt, jedenfalls seit dem von der Klägerin zitierten "JAWO-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (C-163/17) - soweit ersichtlich - einheitlich in der Weise beantwortet, dass die Frage nicht generell (auch bei arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten) zu bejahen ist, sondern die Beurteilung von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 2 A 12/22 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625.21.A - juris Rn. 46; NdsOVG, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20 - juris Rn. 28; HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A - juris Rn. 35; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Januar 2021 - OVG 3 N 42/20 - juris Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 7 A 10889/18 - juris Rn. 61; SächsOVG, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 5; SchlHOVG, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris Rn. 69; HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 37).
  • OVG Saarland, 01.06.2023 - 2 A 13/23

    Nachbarschutz gegen freiberufliche Tätigkeit im reinen Wohngebiet

    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, juris, wonach eine Rechtssache keine "grundsätzlich" bedeutsame Frage aufwirft, wenn die im Zulassungsantrag formulierte Frage bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer weiteren abstrakten Klärung nicht zugänglich ist] Alles Weitere ist eine Frage des Einzelfalls, daher nicht "grundsätzlich" im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann daher eine Zulassung insoweit von vorneherein nicht rechtfertigen.
  • OVG Saarland, 25.09.2023 - 2 A 121/23

    Berufungszulassungsantrag: Abschiebungsschutz (Bulgarien)

    [vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 - 2 A 13/22 - und vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.
  • VG Saarlouis, 27.01.2023 - 3 K 1208/22

    Asylrecht: Allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon

    Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich fallbezogen (vgl. dazu dass die Beantwortung der Frage, ob für einen Asylbewerber bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK /Art. 4 GRC in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2022 -2 A 12/22-, juris entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 -2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19-, AuAS 2019, 151) nicht.
  • VG Oldenburg, 02.03.2023 - 12 A 849/22

    Syrien: Dublin Bulgarien: Unzulässigkeitsentscheidung für anerkannten,

    OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A VGH Bad.-Würt., Urteil vom 24. Februar 2022 - A 4 S 162/22 Hess.VGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A - allerdings auf eine detaillierte Würdigung des Einzelfalles hinweisend: OVG Saarland, Beschluss vom 27. Mai 2022 - 2 A 12/22 - sowie einiger Untergerichte, alle juris), nicht vulnerablen Schutzberechtigten drohe in Bulgarien keine Obdachlosigkeit, weil keine konkreten Erkenntnisse über Obdachlosigkeit in nennenswertem Umfang vorlägen, es Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen gebe und arbeitsfähig anerkannte Schutzberechtigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage seien, eine Woh nung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten, folgt das Gericht daher nicht.
  • VG Saarlouis, 17.04.2023 - 3 K 84/23

    Kein Abschiebungsverbot für einen gesunden und arbeitsfähigen Libanesen; zur

    Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich fallbezogen (vgl. dazu dass die Beantwortung der Frage, ob für einen Asylbewerber bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK /Art. 4 GRC in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2022 -2 A 12/22-, juris entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 -2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19-AuAS 2019, 151) nicht.
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